Wer eine werthaltige Liegenschaft erwirbt, glaubt oft, über einen Kaufpreis zu verhandeln. Tatsächlich verhandelt er über eine Struktur. Die Frage, ob das Grundstück direkt gekauft wird oder die Anteile an jener Gesellschaft, die es hält, entscheidet über die steuerliche Belastung des Vorgangs, über die Haftungsmasse, die mit erworben wird, und über die Hebel, die später zur Verfügung stehen. Sie wird am Anfang gestellt, wirkt aber über die gesamte Lebensdauer des Investments. Wer sie nachlässig beantwortet, korrigiert sie nur noch teuer oder gar nicht.
Zwei Wege auf dieselbe Liegenschaft
Beim Asset Deal wird die Liegenschaft selbst übertragen. Der Erwerber wird im Grundbuch eingetragen, er kauft eine Sache. Beim Share Deal bleibt die Liegenschaft, wo sie ist – im Eigentum einer Gesellschaft, typischerweise einer GmbH, und der Erwerber kauft die Anteile an dieser Gesellschaft. Wirtschaftlich landet in beiden Fällen dieselbe Immobilie beim selben Investor. Rechtlich und steuerlich sind es zwei verschiedene Welten.
Diese Differenz ist kein technisches Detail für die Schlussphase. Sie bestimmt, welche Due Diligence geführt werden muss, wie der Vertrag aufgebaut ist, welche Garantien verhandelt werden und – nicht zuletzt – wer am Ende für die Vergangenheit einsteht. Die Strukturentscheidung ist die erste anwaltliche Leistung, nicht die letzte.
Die steuerlichen Weichen
Steuerlich liegt der sichtbarste Unterschied zunächst in der Grunderwerbsteuer. Der direkte Liegenschaftserwerb knüpft an den Grundtatbestand des GrEStG an, den entgeltlichen Erwerbsvorgang an einem inländischen Grundstück. Doch auch die Anteilsübertragung ist nicht von vornherein steuerneutral: Das GrEStG kennt eigene Tatbestände für die Vereinigung von Anteilen in einer Hand und für den Gesellschafterwechsel bei grundstückshaltenden Gesellschaften. Die Vorstellung, der Share Deal umgehe die Grunderwerbsteuer schon strukturell, ist eine der teureren Fehlannahmen. Ob ein Tatbestand greift, ist eine Frage präziser Strukturierung – nicht des bloßen Etiketts auf dem Vertrag.
Auf der Veräußerungsseite trennt sich die Logik vollends. Der Verkauf der Liegenschaft selbst ist eine Grundstücksveräußerung und unterliegt der Immobilienertragsteuer. Der Verkauf der Gesellschaftsanteile ist demgegenüber eine Beteiligungsveräußerung und folgt einem völlig anderen Regime. Diese beiden Ebenen dürfen nie vermengt werden – sie zu trennen, ist die Grundlage jeder belastbaren steuerlichen Vorausschau. Aus Verkäufer- und Erwerberperspektive ergeben sich daraus oft gegenläufige Interessen, die der eigentliche Gegenstand der Verhandlung sind.
Wer die Struktur wählt, wählt die Steuer und die Haftung gleich mit – das sind die eigentlichen Stellschrauben einer Transaktion.
Was beim Share Deal mitgekauft wird
Der entscheidende Unterschied liegt aber jenseits der Steuer. Beim Asset Deal wird eine Sache erworben, sauber abgegrenzt. Beim Share Deal wird ein Rechtsträger mit Geschichte erworben – samt allem, was diese Geschichte an Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und Altlasten enthält. Der Erwerber kauft nicht nur die Liegenschaft, sondern auch alte Steuerthemen, schwebende Verfahren, Gewährleistungen aus früheren Geschäften der Gesellschaft und mitunter Risiken, die in keiner Bilanz stehen. Der Rechtsträger bleibt derselbe, nur seine Eigentümer wechseln – die Vergangenheit der Gesellschaft bleibt damit an Bord.
Eine Haftung trifft den Eigentümer der Liegenschaft im Übrigen weitgehend unabhängig von der Erwerbsform. Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten – etwa bei kontaminiertem Boden – richten sich nach ALSAG und Wasserrecht zwar primär an den Verursacher; den Liegenschaftseigentümer können sie unter bestimmten Voraussetzungen jedoch subsidiär treffen. Entscheidend ist: Diese Pflichten knüpfen an die Sache und ihren Zustand, nicht an die Form des Erwerbs. Wer glaubt, sich durch die Gesellschaftshülle davon zu lösen, irrt. Davon zu trennen sind die Haftungstatbestände für die Übernahme von Vermögen und Unternehmen – etwa nach §1409 ABGB und §38 UGB. Sie werden gerade beim Asset Deal oder bei einer Vermögens- oder Unternehmensübernahme relevant; beim echten Share Deal, bei dem nur Anteile wechseln und der Rechtsträger identisch bleibt, werden sie durch die Transaktion grundsätzlich nicht ausgelöst.
Typische Konstellationen, in denen die Struktur sorgfältig abgewogen werden muss:
- Die Liegenschaft wird seit jeher in einer eigens errichteten Objektgesellschaft gehalten – der Share Deal liegt nahe, die Gesellschaftshistorie ist überschaubar.
- Die haltende Gesellschaft betrieb früher operatives Geschäft – die Altlastenfrage wird zum Kern der Due Diligence.
- Mehrere Liegenschaften liegen in einer Gesellschaft – ein sauberer Asset Deal isoliert das gewünschte Objekt.
- Der Verkäufer braucht aus eigenen steuerlichen Gründen zwingend die eine oder die andere Form – der Preis wird zur Verhandlungsmasse.
- Eine künftige Weiterveräußerung ist absehbar – die Eingangsstruktur prädeterminiert den späteren Exit.
Architektur statt Etikett
Die Antwort ist deshalb selten das bloße Bekenntnis zur einen oder anderen Variante. Sie liegt in der Architektur. Ein als Single Purpose Vehicle geführter Rechtsträger, der ausschließlich die Liegenschaft hält und sonst keine Geschichte hat, nähert den Share Deal in seinem Risikoprofil dem Asset Deal an, ohne dessen steuerliche Wirkung aufzugeben. Wo Risiken aus der Vergangenheit bleiben, werden sie nicht ignoriert, sondern vertraglich zugewiesen – durch präzise Garantien, durch Freistellungen, durch Einbehalte und Sicherheiten, die genau dort greifen, wo die Due Diligence eine offene Flanke gezeigt hat.
Genau hier entscheidet sich, ob eine Transaktion trägt. Die Strukturentscheidung ist keine Formalie am Anfang, sondern die Klammer um den gesamten Vorgang. Sie wird gut beantwortet, wenn Steuer, Haftung und späterer Exit in derselben Bewegung mitgedacht werden – ruhig, früh und bevor der erste Kaufpreis im Raum steht.